Satzung
Förderverein des Tiergeheges Eisenhüttenstadt e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.09.2006
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2007
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2009
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Förderverein des Tiergeheges Eisenhüttenstadt
e.V.
und wurde am 25.09.2006 in Eisenhüttenstadt
gegründet.
(2) Der Sitz des Vereins ist Eisenhüttenstadt.
(3) Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt / Oder
unter dem Aktenzeichen VR 5112 FF mit der laufenden Nummer 1
eingetragen .
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung für die gezielte Förderung des Tiergeheges Eisenhüttenstadt.
(2) Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung des Tierschutzes
b) die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und
c) die Förderung der Heimatkunde
d) Schulung von Kindern und Jugendlichen, Unterstützung von Bildung und
Erziehung, Unterstützung des Biologieunterrichtes, Durchführung von
interkulturellen Veranstaltungen
Die Satzungszwecke werden insbesondere
verwirklicht durch:
zu
a) Schutz und Erhaltung bedrohter Tierarten
Der Verein betreibt und verwaltet das Tiergehege in Eisenhüttenstadt auf
der Grundlage einer Vereinbarung mit der Stadt Eisenhüttenstadt und ist
berechtigt alle Handlungen durchzuführen, die diesem Zweck dienen. Die
Aufgaben der Bewirtschaftung werden durch Mitarbeiter des Tiergeheges
wahrgenommen.
Es werden Veranstaltungen (z.B. Informations- und Bildungsveranstaltungen
durchgeführt, die dem Erhalt des Tiergeheges dienen.
zu
b) Im Rahmen der Unterstützung und Förderung des Tiergeheges in
Eisenhüttenstadt sollen die natürlichen Lebensräume der Tiere erhalten
werden.
zu
c) Im Rahmen der Unterstützung des Tiergeheges soll die
Verbundenheit der Besucher mit der Heimat und ihren Lebensformen gepflegt
werden.
zu d) In Kooperation mit den
Schulen sollen Kinder und Jugendliche auf den Gebieten Umwelt,- Natur- und
Tierschutz sowie der Heimatkunde geschult werden.
(3) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und
ungebunden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch
juristische Personen werden.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter Mitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
Dieser erfolgt durch die Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die
Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird
durch die Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(2) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitgliedes
b)
durch den freiwilligen Austritt
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste
d)
durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen
Austrittserklärung.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages um mehr als drei Monate im Rückstand ist und auf
die Mahnung hin nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Mahnung die
Beitragsschulden beglichen hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Streichung
durch den Vorstand beschlossen werden. Die Streichung sollte dem Mitglied
mitgeteilt werden. Die Streichung ist auch wirksam, wenn die Mahnung als
unzustellbar zurückkommt.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verletzt hat oder aus sonstigem wichtigen Grund, aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied kann eine
schriftliche Stellungsnahme an den Vorstand senden, die bei der
Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Der Ausschluss des Mitgliedes
wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem
Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den
Vorstand unverzüglich schriftlich mit zu teilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des laufenden
Jahres zu zahlen.
(2) Über die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und dessen
Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/ dem Vorsitzenden
b) der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/ dem Schatzmeister/in
d) und mindestens zwei weiteren Beisitzern
e) Die Leiterin/der Leiter des Tiergeheges kann
zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und den Vorstand beraten. Sie haben
kein Stimmrecht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede
dieser Person ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten
Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandmitglied aus seinem Amt aus,
so beruft der restliche Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. Die Berufung
ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu
bestätigen.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu
seinen Aufgaben zählen die
- Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erarbeitung eines
Haushaltsplanes
- Buchführung
- Erstellung des
Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über
Aufnahmeanträge bzw. Ausschluss von Mitgliedern
- Einstellung bzw.
Entlassung von Mitarbeitern, hierzu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
Vorstandsmitglieder notwendig
- Aufnahme von
finanziellen und vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten, die dem Zweck des
Vereins dienlich sind
- Regelung von
Vergütungen für Mitarbeiter des Tiergeheges
- Bildung von Rücklagen
entsprechend § 14 Nr. 5 KStG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO und deren Verwendung
in Abstimmung mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten
drei Monaten des Kalenderjahres und
c) die Mitgliederversammlung ist
ebenfalls auf Antrag von 20 % der Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist
von 14 Tagen einzuberufen.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der
Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer
Frist von 14 Tagen mit der vorläufigen Tagesordnung und den
Beschlussentwürfen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entlastet
den Vorstand, bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und
eventuelle Umlagen und bestellt zwei Kassenprüfer.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das
jeweilige Geschäftsjahr.
§ 11 Beschlussfähigkeit / Beschlüsse
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit durch Handzeichen
gefasst.
(3) Bei Wahlen ist auf Antrag der Mehrheit der erschienenen Mitglieder
geheim abzustimmen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienen
Mitglieder.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift
einzusehen.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
(2) Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über
die Ergebnisse der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 14 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf schriftlichen Antrag an
den Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich besonderer Aktivitäten für
den Umwelt- Natur- und Tierschutz sowie für das Tiergehege verdient gemacht
haben. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben freien Eintritt in das
Tiergehege.
(2) Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet der
Vorstand.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisenhüttenstadt, die es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eisenhüttenstadt, d. 02.03.2009