Satzung

Satzung

Förderverein des Tiergeheges Eisenhüttenstadt e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.09.2006

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2007

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2009

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

     Förderverein des Tiergeheges Eisenhüttenstadt e.V.

     und wurde am 25.09.2006 in Eisenhüttenstadt gegründet.

(2) Der Sitz des Vereins ist Eisenhüttenstadt.

(3) Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt / Oder unter dem Aktenzeichen VR 5112 FF mit der laufenden Nummer 1  eingetragen .

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung für die gezielte Förderung des Tiergeheges Eisenhüttenstadt.

(2) Zwecke des Vereins sind:

                        a) die Förderung des Tierschutzes

                        b) die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und

                        c) die Förderung der Heimatkunde

                        d) Schulung von Kindern und Jugendlichen, Unterstützung von Bildung und Erziehung, Unterstützung des Biologieunterrichtes, Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen

      Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

            zu a)   Schutz und Erhaltung bedrohter Tierarten

Der Verein betreibt und verwaltet das Tiergehege in Eisenhüttenstadt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Stadt Eisenhüttenstadt und ist berechtigt alle Handlungen durchzuführen, die diesem Zweck dienen. Die Aufgaben der Bewirtschaftung werden durch Mitarbeiter des Tiergeheges wahrgenommen.

Es werden Veranstaltungen (z.B. Informations- und Bildungsveranstaltungen durchgeführt, die dem Erhalt des Tiergeheges dienen.

            zu b)   Im Rahmen der Unterstützung und Förderung des Tiergeheges in Eisenhüttenstadt sollen die natürlichen Lebensräume der Tiere erhalten werden.

            zu c)   Im Rahmen der Unterstützung des Tiergeheges soll die Verbundenheit der Besucher mit der Heimat und ihren Lebensformen gepflegt werden.

           zu d)   In Kooperation mit den Schulen sollen Kinder und Jugendliche auf den Gebieten Umwelt,- Natur- und Tierschutz sowie der Heimatkunde geschult werden.

 

(3)  Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und ungebunden.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personen werden.

(2)  Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Dieser erfolgt durch die Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(2)  Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet:

a)                 mit dem Tod des Mitgliedes

b)                 durch den freiwilligen Austritt

c)                 durch Streichung von der Mitgliederliste

d)                 durch Ausschluss aus dem Verein

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Austrittserklärung.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages um mehr als drei Monate im Rückstand ist und auf die Mahnung hin nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Mahnung die Beitragsschulden beglichen hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Streichung durch den Vorstand beschlossen werden. Die Streichung sollte dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung ist auch wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.

(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat oder aus sonstigem wichtigen Grund, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied kann eine schriftliche Stellungsnahme an den Vorstand senden, die bei der Mitgliederversammlung zu verlesen ist.  Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mit zu teilen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu zahlen.

(2)  Über die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und dessen Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung. 

 

§ 7 Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

a)      der/ dem Vorsitzenden

b)      der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)       der/ dem Schatzmeister/in

d)      und mindestens zwei weiteren Beisitzern

e)      Die Leiterin/der Leiter des Tiergeheges kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und den Vorstand beraten. Sie haben kein Stimmrecht.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede dieser Person ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(4)  Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandmitglied aus seinem Amt aus, so beruft der restliche Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. Die Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu bestätigen.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen die

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

-          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-          Erarbeitung eines Haushaltsplanes

-          Buchführung

-          Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

-          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge bzw. Ausschluss von Mitgliedern

-          Einstellung bzw. Entlassung von Mitarbeitern, hierzu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder notwendig

-          Aufnahme von finanziellen und vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten, die dem Zweck des Vereins dienlich sind

-          Regelung von Vergütungen für Mitarbeiter des Tiergeheges

-          Bildung von Rücklagen entsprechend § 14 Nr. 5 KStG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO und deren Verwendung in Abstimmung mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a)      wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b)      einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres und

c)       die Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf Antrag von 20 % der Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

(2)  In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen mit der vorläufigen Tagesordnung und den Beschlussentwürfen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.

(4)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entlastet den Vorstand, bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eventuelle Umlagen und bestellt zwei Kassenprüfer.

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

§ 11 Beschlussfähigkeit / Beschlüsse

(1)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2)  Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit durch Handzeichen gefasst.

(3)  Bei Wahlen ist auf Antrag der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim abzustimmen.

(4)  Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(5)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

(1)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(2)  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

 

§ 13 Kassenprüfer

(1)  Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über die Ergebnisse der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 Ehrenmitglieder

(1)  Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich besonderer Aktivitäten für den Umwelt- Natur- und Tierschutz sowie für das Tiergehege verdient gemacht haben. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben freien Eintritt in das Tiergehege.

(2)  Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisenhüttenstadt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Eisenhüttenstadt, d. 02.03.2009